Die
Reiserücktritts(kosten)versicherung soll dem Reisenden die Kosten ersetzen, die
aufgrund einer Stornierung (z.B. wegen Erkrankung, Unfallverletzung,
erheblichem Schaden am Eigentum, Verlust des Arbeitsplatzes) einer gebuchten
Reise bzw. Reiseleistung anfallen. Bei den Reisestornierungskosten (bis zu 100
% des Reisepreises) handelt es sich um einen Entschädigungsanspruch des
Reiseveranstalters gegen den Reisenden, wenn dieser die Reise nicht antritt
bzw. die gebuchte Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt. Die jeweilig
anfallenden Stornierungskosten legt der Reiseveranstalter im Reisevertrag bzw.
in seinen AGB fest. Der Reisende trägt somit ab dem Zeitpunkt der Reisebuchung
bis zum Reiseantritt ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn er die Reise
nicht antritt und keine Reiserücktritts(kosten)versicherung abgeschlossen hat.
In der Reiserücktrittsversicherung sind in der Regel sowohl Pauschalreisen als
auch einzelne Reiseleistungen (z.B. gesondert gebuchter Ausflug) versichert.
Bei einer Stornierung der Reise
trägt die Versicherung die Reisestornierungskosten. Bei einem Reiseabbruch
trägt die Versicherung die Rückreisekosten sowie die sonstigen
Rückreisemehrkosten. Der Reisende kann zusätzlich eine sog.
„Ersatzreise-Versicherung“ abschließen, diese ersetzt bei einem Reiseabbruch
den anteiligen Wert der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung.
Nicht vom Versicherungsumfang der
Reiserücktrittsversicherung umfasst sind z.B. die angefallenen Visumskosten
oder Impfkosten.
Kann der Reisende die Reise nicht
antreten bzw. die Reiseleistung nicht in Anspruch nehmen, muss er dies der
Versicherung unverzüglich anzeigen und gleichzeitig versuchen, die Reise bzw.
die gebuchte Reiseleistung zu stornieren.
Auch chronisch Kranke genießen
Versicherungsschutz in der Versicherung (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009;
Az.: 10 U 613/09).
Versicherungsrecht
Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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