Veröffentlicht ein Arbeitnehmer unerlaubt aufgenommene Fotos
eines Kunden (im Fall eines Patienten) bei Facebook, so kann dies den
Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen,
da mit der unerlaubten Veröffentlichung von Bildern gegen das
Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Person verstoßen wird. Zudem wird häufig
vom Arbeitnehmer durch die Veröffentlichung des Fotos gegen eine bestehende Schweigepflicht
verstoßen. Erschwerend kommt hinzu, dass man die weitere Verbreitung des
eingestellten Fotos in einem sozialen Netzwerk wie Facebook kaum kontrollieren
oder unterbinden kann (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014, Az: 17 Sa
2200/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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