Ein Modegeschäft verletzt seine Verkehrssicherungspflicht,
wenn es seine Auslagen/Kleidung auf einem Warenständer/Kleiderständer präsentiert,
die von einem Kleinkind mit geringem Kraftaufwand gekippt werden und die dieses
dann erheblich verletzen können. Modegeschäfte sind im Rahmen der ihnen
obliegenden Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet, die für die Präsentation
von Waren vorgesehenen Einrichtungen so aufzustellen, dass sie von kleinen
Kindern, die ihre Eltern beim Einkauf begleiten, nicht ohne großen Kraftaufwand
zum Umfallen gebracht werden können. Der Verkehrssicherungspflicht des
Modegeschäftes steht nicht entgegen, dass Kleinkinder regelmäßig und ständiger
Aufsicht der Eltern bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren aussetzen, die sie
noch nicht erkennen und beherrschen könnten (OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2014,
Az.: 6 U 186/13).
Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe - Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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