Montag, 7. Juli 2014

Sturz eines Reisenden am Schwimmbecken seines Hotels – Haftung des Reiseveranstalters?

Ein Reiseveranstalter haftet in der Regel nicht für Schäden, die einem Reisenden dadurch entstehen, dass er im Schwimmbadbereich auf nassen Fliesen ausrutscht und sich verletzt (im Fall – blutende Platzwunde am Kopf). Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist nach allgemeiner Lebenserfahrung im unmittelbar angrenzenden Bodenbereich eines Schwimmbeckens mit einem nassen Fußboden zu rechnen, so dass dort bekanntermaßen eine erhöhte Rutschgefahr besteht. Ein Reisender muss daher in diesem Bereich eine besondere Vorsicht walten lassen. Rutscht er auf nassen Fliesen aus und verletzt er sich, so kann er keinerlei Ansprüche gegenüber seinem Reiseveranstalter geltend machen (Amtsgericht München, Urteil vom 15.04.2014, Az.: 182 C 1465/14).



Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

eBay-Auktionsabbruch bis zu 12 Stunden vor Auktionsende zulässig?

Entsprechend den erläuternden Hinweisen der Firma eBay zur vorzeitigen Angebotsbeendigung ist ein Verkäufer bei einer Internet-Auktion über das eBay-Portal allgemein dazu berechtigt, sein Verkaufsangebot ohne weitere Einschränkungen frei zu widerrufen, wenn die Auktion noch eine verbleibende reguläre Restlaufzeit von mehr als 12 Stunden aufweist (AG Darmstadt, Urteil vom 25.06.2014, Az: 303 C 243/13).
Soweit die Firma eBay auf ihrer Webseite in ihren erläuternden Informationen und Hinweisen wiederholt angibt, dass ein Auktions-Angebot, welches auf der Verkaufsplattform noch länger als 12 Stunden läuft, von dem Anbietenden ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden kann, folgt bereits aus der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB, dass der Verkäufer sein betreffendes Angebot im eBay-Auktionsportal bis zum Ablauf von 12 Stunden vor dem Ende der regulär angesetzten Auktionslaufzeit ohne zusätzliche Voraussetzungen wieder streichen und mithin frei widerrufen kann. Der Firma eBay fehlt es an einer hinreichenden rechtlichen Gestaltungsmacht, um im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Angebots durch den Anbieter mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen über § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB nicht etwa lediglich im sog. "Benutzungsverhältnis" zwischen eBay selbst und dem jeweiligen eBay-Benutzer, sondern stattdessen darüber hinausgehend mit ausschließlicher (isolierter) "Drittwirkung" unmittelbar im sog. "Marktverhältnis" zwischen zwei eBay-Nutzern als solchen einen rechtlich relevanten Kaufvertragsabschluss zu konstituieren.
 
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 6. Juli 2014

Hitzefrei für Arbeitnehmer bei sommerlichen Temperaturen?

Arbeitsrechtlich gibt es kein „hitzefrei“ oder einen Anspruch auf klimatisierte Arbeitsräume für Arbeitnehmer. Es gibt auch keine genauen Vorschriften zu Höchst- oder Niedrigtemperaturen am Arbeitsplatz. Nach § 618 BGB ist der Arbeitgeber lediglich dazu verpflichtet den Arbeitsplatz so einzurichten und zu unterhalten, dass keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers bestehen.

1. Nach der Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“ soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen + 26 Grad Celsius nicht überschreiten.

2. Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Er-höhung der Raumlufttemperatur von über + 26 Grad Celsius, so hat der Arbeitgeber diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Störende direkte Sonneneinstrahlung am Arbeitsplatz ist zu vermeiden.

3. Bei einer Überschreitung der Raumlufttemperatur von + 30 Grad Celsius sollte der Arbeitgeber wirksamere Maßnahmen ergreifen. Beispielhafte Maßnahmen sind:

a. Jalousien nach der Arbeitszeit geschlossen lassen,

b. Nachtauskühlung des Gebäudes nutzen,

c. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben,

d. Lüftung in den frühen Morgenstunden,

e. Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung,

f. Lockerung der Bekleidungsregelungen,

g. Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Mineralwasser etc.).

4. Bei einer Überschreitung der Raumlufttemperatur von + 35 Grad Celsius ist der Arbeitsraum für die Zeit der Überschreitung ohne technische (z.B. Luftduschen und Wasserschleier) und organisatorische Maßnahmen (z.B. Entwärmungsphasen für Arbeitnehmer) nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 5. Juli 2014

Falschparken: Keine Pflicht zur Zahlung von unangemessen hohen Abschleppkosten

Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Privatparkplatz (z.B. Kundenparkplatz eines Unternehmens) stellt eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar. Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Hiermit kann er schon im Vorfeld eines Parkverstoßes ein darauf spezialisiertes Unternehmen beauftragen. Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Inneren und Außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden. Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, denn sie entstehen unabhängig davon. Im Fall wurden Abschleppkosten in Höhe von insgesamt 297,50 Euro geltend gemacht und der Falschparker wollte nur 177,50 Euro zahlen (BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13).
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 3. Juli 2014

Zusammenstoß zweier Radfahrer auf dem Radweg – Haftung beim Einfahren

Stößt ein Radfahrer, der den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des einfahrenden Radfahrers und 1/3 zu Lasten des Radfahrers der den Radweg entgegen der Fahrtrichtung der Straße befährt gerechtfertigt sein. Radfahrer dürfen gemäß § 10 StVO nur dann in einen Radweg einbiegen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2014, Az.: 26 U 60/13).



Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Irrtümlich Bäume vom Nachbarn gefällt – Leistungspflicht der eigenen Haftpflichtversicherung

Fällt man irrtümlich Bäume des Nachbarn, im Glauben, dass die Bäume auf dem eigenen Grundstück stehen, so steht dem geschädigten Nachbarn ein Schadensersatzanspruch für die gefällten Bäume zu. Verfügt man über eine Privat-Haftpflichtversicherung, so muss diese dem geschädigten Nachbarn den entstandenen Schaden ersetzen (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.05.2014, Az: 5 U 25/14).



Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 2. Juli 2014

Kostenlos Essen in der Businesslounge statt Flug

Wer wiederholt ohne Reiseabsichten die Business Lounge besucht verhält sich vertragswidrig und ist zum Schadensersatz verpflichtet (Amtsgericht München, Urteil vom 27.02.2014, Az.: 213 C 31293/13).
Der Beklagte im Fall des Amtsgerichts München buchte am 5.3.11 bei einer Fluggesellschaft ein flexibles One-Way Business Class Flugticket von München nach Zürich zum Preis von insgesamt 744,46 Euro. Nach den Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft kann ein Business Class Ticket -auch nach bereits erfolgtem Eincheckvorgang für einen bestimmten Flug- kostenlos umgebucht werden.  Der Beklagte checkte mit diesem Ticket im Zeitraum vom 28.11.11 bis 9.12.12 insgesamt 35 Mal ein und ließ sich immer eine Bordkarte für den von ihm ausgewählten Flug ausstellen. Er begab sich dann zum Abflugbereich des Flughafens München und besuchte dort die Business Lounge der Fluggesellschaft, einen abgetrennten Wartebereich, den die Fluggesellschaft exklusiv u.a. ihren Business-Class-Kunden zu Verfügung stellt. Dort nutzte er die Angebote zum Speisen und Trinken ohne weitergehendes Entgelt. Anschließend ließ er sein Ticket, ohne den eingecheckten Flug anzutreten, jeweils umbuchen, insgesamt 35 Mal.  Am 11.12.12 stornierte die Fluggesellschaft das Flugticket und erstattete dem Münchner den Flugpreis abzüglich der sogenannten Ticket-Service-Charge in Höhe von Euro 35. Der Münchner Beklagte kaufte sich sodann am 29.12.12 bei der Fluggesellschaft ein neues Business Class Flugticket, ließ sich für denselben Tag erneut eine Bordkarte für einen Flug ausstellen, besuchte die Lounge der Klägerin und ließ den Flug anschließend wiederum umbuchen. Daraufhin ließ die Fluggesellschaft auch dieses Flugticket stornieren und erstattete den Flugpreis. Die Fluggesellschaft forderte den Beklagten sodann im Juni 2013 zur Zahlung von Euro 1980 auf. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Lounge jeweils unberechtigt genutzt, da er keinen Flug habe antreten wollen. Die Lounge werde nur zur Überbrückung von Wartezeiten vor und zwischen den Flügen zur Verfügung gestellt. Für jeden unberechtigten Besuch verlangte die Fluggesellschaft Euro 55. In der Abfluglounge würden dem Kunden umfassende Leistungen angeboten, u.a. eine internationale Getränkeauswahl, Frühstücks-, Mittags- und Abendessenbüffets, diverse Zwischenmahlzeiten, Sanitäreinrichtungen wie Duschen sowie Konferenzräume. Hierdurch entstehe ein hoher finanzieller Aufwand. Das Amtsgericht München gab nun der Fluggesellschaft Recht und verurteilte den Münchener zur Zahlung von Schadensersatz. Er habe nicht nur die Pflicht, den vereinbarten Flugpreis zu zahlen, sondern insbesondere auch eine Mitwirkungspflicht, um der Fluggesellschaft zu ermöglichen, auch ihrerseits die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, nämlich die Beförderung des Beklagten. Eine Vertragspartei verstoße gegen die allgemeine Treuepflicht, wenn sie die Erfüllung des Vertrages ernsthaft verweigert oder von Vorneherein die Gegenleistung gar nicht entgegennehmen will. Dies gelte insbesondere dann, wenn der anderen Partei im Vorfeld ihrer Leistung bereits Kosten entstehen. Die Fluggesellschaft sei auch nicht verpflichtet gewesen, bereits vertraglich die Umbuchungsmöglichkeit zu begrenzen. Die Fluggesellschaft gestalte die Business Class Tickets bewusst offen und flexibel, um ihren Geschäftskunden auch kurzfristig und auch mehrmals die Möglichkeit der Umplanung zu gewähren. Wenn der Beklagte meine, diese Serviceleistung bewusst vertragswidrig ausnutzen zu müssen, sei dies ein pflichtwidriges Verhalten, das gesetzlich untersagt sei und das die Klägerin nicht durch Anpassung ihrer Vertragsbedingungen unterbinden müsse.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe