Dienstag, 12. August 2014

Über 1,6 Promille auf dem Fahrrad - Fahrerlaubnisentzug und Radfahrverbot!

Radfahrer, die mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von über 1,60 Promille Radfahren begehen eine (fahrlässige) Trunkenheit im Straßenverkehr. Eine BAK von über 1,6 Promille begründet zudem den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs des Radfahrers, so dass die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde dazu befugt ist, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) vom jeweiligen Radfahrer anzufordern. Wird das Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde vom Radfahrer nicht fristgerecht vorgelegt, kann die vorhandene Fahrerlaubnis des Radfahrers eingezogen und diesem das Radfahren verboten werden (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 08.08.2014, Az.: 3 L 636/14.NW).



Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Montag, 11. August 2014

Geringfügiger Verkehrsunfall – Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens zulässig?

Bei Verkehrsunfällen, die keine Bagatellschäden darstellen, ist in der Regel die Vorlage eines Sachverständigengutachtens gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers erforderlich, da diese den streitigen Schaden nicht ohne die Vorlage eines solchen Gutachtens reguliert. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Gutachtenerstellung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 365/03). Die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers zu erstatten, wenn die Reparaturkosten über der sog. Bagatellgrenze von 700,00 – 1.000,00 Euro (je nach Gericht – nach BGH liegt die Bagatellgrenze bei 700,00 €) liegen.
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 10. August 2014

Rentenüberzahlung – Rückforderung durch Rentenversicherung immer berechtigt?

Nur wenn grobe Fahrlässigkeit des Versicherten vorliegt, ist die Rentenversicherung berechtigt, eine zu Unrecht gezahlte Rente zurückzufordern. Sie muss dann innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, die zur Rechtwidrigkeit geführt haben, tätig werden. Wird dies nicht beachtet, darf ein Rentner die zu viel gezahlte Rente behalten (Sozialgericht Gießen, Urteil vom 30.07.2014, Az.: S 4 R 451/12).

Rechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 6. August 2014

Großeltern – Anspruch auf Vormundschaft für Enkelkinder?

Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter (wie z.B. Großeltern), bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist (BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014, Az.: 1 BvR 2926/13).



Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 5. August 2014

Arbeitgeber muss Urlaub und Ruhepausen gewähren – ansonsten Schadensersatzanspruch des Arbeitsnehmers

Ein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten des Arbeitnehmers nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. dem Arbeitnehmer diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Bzgl. der diesbezüglichen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014, Az.: 21 Sa 221/14).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 2. August 2014

Nachbarprobleme im Sommer – Fragen und Antworten

Nachbarschaftliche Rechte und Pflichten im Überblick: Gartenfeste müssen Nachbarn lediglich im „üblichen Maß“ hinnehmen. Hierbei ist auf die Häufigkeit (höchstens 4mal pro Jahr) und auf die Tageszeit (bis 22.00 Uhr) abzustellen. Ab 22.00 Uhr darf im Freien nur noch in Zimmerlautstärke gesprochen und gefeiert werden. Sollten die Gäste erheblichen Lärm verursachen, so wird dieser dem Gastgeber zugerechnet. Auch bei Feiern im Haus muss auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden. Ausnahmefälle wie Hochzeiten, Silvester- oder Karnevalsfeiern rechtfertigen keine Lärmimmissionen bis in die frühen Morgenstunden. Grillen/Feuer im Garten: Dringt der beim Grillen und beim Verbrennen von Holz entstehende Qualm/ Rauch bzw. die diesbezüglichen Geruchsimmissionen in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn ein, so stellt dies eine unangemessene Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz LImSchG NW dar und kann von den Ordnungsbehörden mit einem Bußgeld belegt werden. Um diesbezüglich Ärger mit seinen Nachbarn zu vermeiden, sollte man auf Gas- und Elektrogrillgeräte zurückgreifen. Nach der überwiegenden Rechtsprechung darf nur einmal im Monat auf Terrassen und Balkonen gegrillt werden. Überhang: Wird die Nutzung des Nachbargrundstücks durch überhängende Äste bzw. Zweige beeinträchtigt, so kann der Nachbar die Beseitigung der Überhänge verlangen. Den bestehenden Überhang kann der Nachbar selbst beseitigen, wenn er zuvor eine Frist zur Beseitigung des Überhangs gesetzt hat. Wird der Überhang ohne Fristsetzung oder vor Fristablauf entfernt, so ist die Beseitigung widerrechtlich und verpflichtet den Nachbarn ggf. zum Schadensersatz. Wird der Überhang nicht fristgemäß entfernt und beseitigt der Nachbar daraufhin den Überhang, kann er vom Grundstückseigentümer den Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Überhängende Äste ab 4-5 m Höhe beeinträchtigen das Nachbargrundstück jedoch in der Regel nicht. Komposthaufen: Unmittelbar an der Nachbargrenze errichtete Komposthaufen können eine unzumutbare Belästigung des Nachbarn darstellen. Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen errichteten Komposthaufen bestehen jedoch erst dann, wenn von diesem erhebliche Geruchsbelästigungen oder sonstige Belästigungen ausgehen.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.ra-kotz.de/Nachbarrecht.pdf

Mietvertragsende - Entfernung von Pflanzen aus dem Garten zulässig?

Vom Mieter im angemieteten Garten angepflanzte Bäume, Sträucher und Hecken oder sonstige Pflanzen dürfen von diesem nach Mietvertragsende nicht ohne weiteres wieder ausgegraben werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind. Die vom Mieter eingepflanzten Pflanzen sind nach einigen Jahren wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Vermieters geworden, so dass sich der Mieter gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig macht, wenn er die Pflanzen ohne dessen ausdrückliche Genehmigung wieder entfernt  (Landgericht Detmold, Urteil vom 26.03.2014, Az.: 10 S 218/12).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz