Freitag, 22. August 2014

Wohnungskündigung wegen nächtlichem Sex

Quietschende Geräusche in einer Mietwohnung aufgrund von sexuellen Praktiken des Mieters im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 3 Uhr über einen längeren Zeitraum hinweg (3 bis 4 Mal pro Woche) sind nicht mehr sozialadäquat und berechtigen den Vermieter zur Kündigung des bestehenden Wohnraummietvertrages. Die von der Wohnung des Mieters ausgehenden Geräusche in der Nacht entsprechen nach Auffassung des Amtsgerichts München nicht mehr dem normalen Mietgebrauch und müssen deshalb von den anderen Mietern und dem Vermieter auf Dauer nicht hingenommen werden (Amtsgericht München, Urteil vom 27.01.2014, Az.: 417 C 17705/13).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Dienstag, 19. August 2014

Vorsicht bei der Benutzung von Notausgängen

Für einen Notausgang bzw. Noteingang, der teilweise von Kunden auch als Eingang benutzt wird, und der eigentlich erkennbar nicht für den Publikumsverkehr bestimmt ist, gelten die Verkehrssicherungspflichten eines Geschäftsinhabers nur eingeschränkt. Wird der Bereich vor dem Notausgang bzw. Noteingang regelmäßig kontrolliert und gesäubert, müssen in diesem Bereich nach Auffassung des Amtsgerichts München keine Warnschilder aufgestellt oder Rutschmatten ausgelegt werden, wenn der Bereich durch Reinigungsarbeiten noch feucht ist. Rutscht ein Benutzer des Notausgangs/Noteingangs aufgrund des nassen Bodens aus und verletzt er sich hierbei, so stehen ihm keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsinhaber zu (Amtsgericht München, Urteil vom 18.11.2013, Az.: 191 C 17261/13).
 
 

Schadensersatzrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 18. August 2014

Tiefergelegtes Fahrzeug – Anstoßen gegen Bordstein – Haftung der Stadt?

Fährt man mit seinem tiergelegten Fahrzeug (z.B. beim Einparken in eine Parkbucht) gegen den dortigen Bordstein (im Fall 20 cm hoch) und beschädigt man sich hierdurch sein Fahrzeug, kann man keinen Schadensersatz von der jeweiligen Stadt/Gemeinde/Kommune verlangen, da diese durch den errichteten Bordstein nicht gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Ein durchschnittlich vorsichtiger Autofahrer muss damit rechnen, dass die vorhandenen Rand-/Bordsteine der Begrenzung dienen und das man diese nicht ohne weiteres überfahren bzw. über diesen parken kann (BGH, Az.: III ZR 550/13, Urteil vom 24.07.2014).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe

DashCam/CarCam kann im Zivilprozess nicht als Beweismittel genutzt werden

Nach Auffassung des Amtsgerichts München können die Aufzeichnungen einer sog. „Dash-Cam“ bzw. „Car-Cam“ (Fahrzeugkamera welche an der Fahrzeugfrontscheibe installiert ist und die Fahrt aufzeichnet)  in einem Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden. Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im PKW installierte Autokamera verstößt nach Auffassung des AG München gegen § 6b Abs. 1 Nr.3 Bundesdatenschutzgesetz sowie gegen § 22 S.1. Kunsturhebergesetz und verletzt die aufgezeichneten Autofahrer in ihrem Recht auf Informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.1 Grundgesetz (AG München, Hinweisbeschluss vom 13.08.2014, Az.: 345 C 5551/14).



Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 16. August 2014

Haftet die Hausratsversicherung im Urlaub?

Der Versicherungsschutz der Hausratsversicherung gilt nicht nur für die Wohnung, sondern auch auf Reisen. Die Hausratsversicherung deckt teilweise auch Schadensfälle ab, die im Urlaub eingetreten sind. Dies nennt man „Außenversicherungsschutz“. Der Außenversicherungsschutz gilt nach den neueren Versicherungsbedingungen weltweit. Er besteht auf Reisen jedoch nur für maximal 3 Monate. Die Haftungsobergrenze ist zudem in der Regel auf 10 % der Versicherungssumme bzw. auf 10.000 € begrenzt.

Wann haftet die Hausratsversicherung?

Reiseunterkunft: Die Hausratsversicherung haftet, wenn in die Reiseunterkunft eingebrochen und Sachen des Versicherungsnehmers und/oder seiner im Haushalt lebenden Mit-bewohner entwendet worden sind.

Für Sturm- und Hagelschäden besteht Versicherungsschutz, wenn sich die versicherten Sachen zum Schadenszeitpunkt in Gebäuden befanden. Zelte und deren Inhalt sind jedoch nicht versichert.

Raub: Wird der Versicherungsnehmer oder eine in seinem Haushalt lebende Person während des Urlaubs ausgeraubt, so haftet die Hausratsversicherung ebenfalls. Bei Trick- oder Taschendiebstählen besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Parkhaus: Wird das Kraftfahrzeug oder der Wohnwagen in einem Gebäude (z.B. Garage oder Parkhaus) abgestellt und sodann aufgebrochen, besteht unter Umständen ebenfalls Versicherungsschutz.

Gegen Vandalismus besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Tritt ein Schadensfall ein, so muss dieser unverzüglich der Hausratsversicherung gemeldet werden. Man sollte Fotos von den beschädigten Sachen bzw. von den Diebstahlspuren fertigen und die Diebstähle sowie Raubüberfälle sofort bei der lokalen Polizei anzeigen.

Donnerstag, 14. August 2014

Mietminderung – Lärmbelästigung aus Nachbarwohnung

Dringen aus einer Nachbarwohnung gravierende Lärmbelästigungen (im Fall laute Musik, Türenschlagen, Türenklopfen mit Fäusten, vorwiegend in den Abendstunden teilweise bis nach 22.00 Uhr), so stellt dies einen Mietmangel dar, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt, auch wenn der Vermieter nicht in der Lage ist, den Lärm in der Nachbarwohnung zu unterbinden (AG Osnabrück, Urteil vom 17.07.1987, Az: 31 C 282/87).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Mittwoch, 13. August 2014

Urlaubskürzung bei Wechsel von Vollzeitarbeitsverhältnis in Teilzeittätigkeit?

Bei einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage in einer Kalenderwoche im Verlauf eines Kalenderjahres verkürzt sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs nicht entsprechend, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub in dem Zeitraum, in dem er vollbeschäftigt war, nicht nehmen konnte (EuGH, Beschluss vom 13.06.2013, Az.: C 415/12 ). Eine Quotierung des erworbenen Urlaubs wäre eine unzulässige Benachteiligung i.S.v. § 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6. Juni 1997 im Anhang der Richtlinie 97/81/EG und i.S.v. § 4 Abs. 1 TzBfG. Dabei ist nicht zwischen dem noch nicht verbrauchten anteiligen von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG garantierten Mindesturlaub und dem darüber hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub zu unterscheiden (LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2014, Az.: 2 Sa 125/14).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz