Mittwoch, 18. März 2015

Schönheitsreparaturen: formularmäßige Klauseln in Mietverträgen unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Wirksamkeit formularmäßiger Renovierungs- und Abgeltungsklauseln beschäftigt. Durch Renovierungsklauseln (auch Vornahme- oder Abwälzungsklauseln genannt) wird die (als Teil der Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter obliegende) Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt. (Quoten-)Abgeltungsklauseln erlegen dem Mieter die Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr erwogen - seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können. Auch an seiner weiteren (früheren) Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln hält der Bundesgerichtshof nach den heutigen Entscheidungen nicht mehr fest. Der Mieter darf nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden. Er darf zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung - jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter - formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind. Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat (BGH, Urteile vom 18.03.2015, Az.: VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Dienstag, 17. März 2015

Fragen und Antworten zur WOHNRAUMMIETE


Im Mietverhältnis kann es immer wieder zu Problemen zwischen Mieter und Vermieter kommen.
Bei weitergehenden Fragen stehen wir Ihnen natürlich für eine individuelle Rechtsberatung jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Das Mietverhältnis -

Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter

Grundsätzlich schuldet der Vermieter die Überlassung der gemieteten Sache in einem mangelfreien Zustand und die Aufrechterhaltung dieses Zustandes. Der Mieter ist verpflichtet den vereinbarten Mietzins (Miete) zu bezahlen. Darüber hinaus trifft den Mieter eine sogenannte Obhuts- und Sorgfaltspflicht. Er hat dafür zu sorgen, dass die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand verbleibt, soweit dies in seiner Macht und Pflicht steht.

 

Unwirksame Klauseln im Mietvertrag

Nicht jede Vereinbarung im Mietvertrag ist automatisch wirksam, nur weil jede Vertragspartei sie unterschrieben hat. Viele -zum Teil sogar sehr gängige- Klauseln sind unwirksam.

 

Unwirksame Klauseln in Mietverträgen können z.B. sein:

- generelle Renovierungspflicht nach Auszug

- ein Verbot Tiere zu halten

- Rauchverbot in der Wohnung

- generelle Pflicht zu „Schönheitsreparaturen“

- Ausschluss von Mietminderung bei Mangel

 

Ob eine Formulierung wirksam ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

 

Mängel an der Mietsache

Der Mieter ist nur dann verpflichtet den vollen Mietpreis zu zahlen, wenn die Mietsache auch dem vereinbarten Zwecke entspricht und keine Mängel am Mietobjekt vorhanden sind.


Häufig auftretende Mängel sind etwa:

- Schimmelbefall

- Lärm (z.B. durch Nachbarn, Baustelle)

- Feuchtigkeit (z.B. im Keller, durch undichte Fenster)

- nicht funktionierende Heizung

- Ungeziefer

- Asbest

 

Tritt ein Mangel auf, so hat der Mieter diesen dem Vermieter unmittelbar mitzuteilen. Tut er dies nicht, haftet der Mieter unter Umständen für Schäden die daraus entstehen (z.B.: nicht angezeigter Wasserleitungsschaden). Beseitigt der Vermieter den Mangel nicht, kommen für den Mieter folgende Möglichkeiten in Betracht seine Interessen durchzusetzen:

 

- Mietminderung

- Zurückbehaltung der Miete

- Selbstvornahme unter Aufwendungsersatz

- Schadensersatz

- Kündigung (evtl. nach vorheriger Abmahnung)

 

Wann genau ein Mangel vorliegt, und welche Maßnahme man ergreifen sollte, hängt von der jeweiligen Situation ab und sollte im Zweifel konkret geprüft werden. In jedem Fall ist schnelles Handeln geboten. Hat man die Miete erst einmal ohne Vorbehalt in voller Höhe bezahlt, ist eine (Teil-) Rückforderung kaum möglich.

 

Die Beendigung des Mietverhältnisses -

Kündigung

Ein Mietverhältnis kann unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein nur auf Zeit geschlossen sein. Es endet dann nach Ablauf dieser Zeit. Der Gesetzgeber geht aber von dem -in der Praxis üblichen- Fall aus, dass ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wird.

 

Die Beendigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverhältnisses bedarf einer Kündigung. Diese kann sowohl von Seiten des Mieters, als auch des Vermieters ausgesprochen werden. Sind mehrere Personen Mieter oder Vermieter, ist die Kündigung in der Regel nur wirksam, wenn alle Vertragspartner der kündigenden Seite unterschreiben und diese auch allen Vertragspartner der anderen Seite zugeht.

 

Das Kündigungsrecht des Mieters

Der Mieter hat, im Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, jederzeit das Recht eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Hierzu bedarf es keines Kündigungsgrundes. Allerdings muss der Mieter die Kündigungsfristen beachten (s.u.). Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.

 

Darüber hinaus kann dem Mieter ein Recht zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zustehen. Hier entfallen naturgemäß die Kündigungsfristen, allerdings ist ein wichtiger Grund für diese Art der Kündigung Voraussetzung.

 

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, wenn der Vermieter den Hausfrieden nachhaltig stört, oder wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der vermieteten Sache nicht gewährt wird. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an.

 

Das Kündigungsrecht des Vermieters

Im Gegensatz zum Mieter muss der Vermieter bei einer Kündigung immer den Kündigungsgrund angeben. Dies muss ebenfalls schriftlich erfolgen. Fehlt eine Begründung, so ist die Kündigung unwirksam. Dies kann auch nicht durch das Nachschieben von Gründen geheilt werden.

 

Bei einer ordentlichen Kündigung ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nötig (z.B. Eigenbedarf).

 

Bei der außerordentlichen Kündigung kommen als Gründe insbesondere in Betracht:

 

- Störung des Hausfriedens (nach Abmahnung)

- Wiederholter Verzug des Mieters mit der Mietzahlung

 

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen sind abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Zugunsten des Mieters verlängern sich diese mit der Zeit. Bei einer ordentlichen Kündigung sind diese wie folgt:

 

Mietdauer
Mieter
Vermieter
bis 5 Jahre
3 Monate
3 Monate
mehr als 5 Jahre
3 Monate
6 Monate
mehr als 8 Jahre
3 Monate
9 Monate

 

Kaution

Die Kaution darf höchstens das Dreifache der Kaltmiete betragen. Diese muss nicht in einem Zuge bezahlt werden; vielmehr hat der Mieter ein Recht auf Ratenzahlung. Der Vermieter muss die Kaution verzinslich anlegen. Erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und einer angemessenen Überprüfungs- und Überlegungsfrist erhält der Mieter seine Kaution zurück. Der Vermieter darf diesen Zeitpunkt allerdings nicht unnötig hinauszögern (bei Wohnraum maximal 3-6 Monate).

 

Modernisierung

Grundsätzlich müssen Mieter eine Modernisierung (insbesondere eine energetische Modernisierung) dulden. Diese muss durch den Vermieter mindestens 3 Monate vorher angekündigt werden. Als Folge der Modernisierung kann der Vermieter eine Mieterhöhung bis zu 11% durchsetzen, um die entstandenen Kosten (teilweise) auf den Mieter umzulegen.

 

Nebenkosten

Häufigster Streitpunkt sind die Betriebskosten. Die Praxis zeigt, dass nahezu jede zweite Betriebskostenabrechnung fehlerhaft ist. Hinzu kommt, dass die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung aufgrund vieler Positionen und Schlüssel nicht immer ganz einfach ist und Fehler dadurch oft unerkannt bleiben. Einen Anhaltspunkt für eine ordnungsgemäße Abrechnung gibt der Betriebskostenspiegel (im Internet zu finden). Genaue Regelungen, welche Kosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen und welche nicht, stehen in der Betriebskostenverordnung.

 


Montag, 16. März 2015

Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag - Wirksamkeit


Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Eine solche Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag ist dann unwirksam und der Arbeitnehmer kann weitere rechtliche Schritte gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2015, Az.: 6 AZR 82/14).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen eines fehlenden Aschenbechers

Wurde bei einem Fahrzeugneuwagenkaufvertrag (im Fall ein Lexus für mehr als 117.000 Euro) vereinbart, dass das Fahrzeug über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügt und verfügt das gekaufte Fahrzeug sodann nur über eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole, so dass in der Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden kann, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette während der Fahrt nicht abgelegt werden kann, so kann der Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015, Az.: 13 U 73/14).
 
 

Autorecht Rechtsanwälte Kotz – Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 14. März 2015

Gewährleistungsausschluss im privaten Fahrzeugverkaufsvertrag

Enthält ein Fahrzeugkaufvertrag in den in den Vertragsbedingungen (sog. AGBs) Klauseln, nach denen  die Haftung des Fahrzeugverkäufers auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, so ist der im Fahrzeugkaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam und der Fahrzeugkäufer kann Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Fahrzeugverkäufer geltend machen (BGH, Urteil vom 04.02.2015, Az.: VIII ZR 26/14). Private Fahrzeugverkäufer sollten daher genau darauf achten, was für ein Kaufvertragsformular sie verwenden.
 
 

Autorecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Freitag, 13. März 2015

Hund darf nicht im Auto gelassen werden……..

Ein Hundehalter darf seinen Hund während seiner Arbeitszeit/Arbeitstätigkeit nicht in seinem Auto halten/einsperren. Ein Kraftfahrzeug ist für die Unterbringung eines Hundes nicht geeignet. Dabei steht im Vordergrund, dass der Hund sich nur eingeschränkt und nicht spontan in einem Fahrzeug bzw. einer engen Hundebox bewegen kann. Auf die individuelle Situation, z.B. ob der Hundehalter seinen Hund in seinen Arbeitspausen bewegt, kommt es nicht an (VG Stuttgart, Urteil vom 12.03.2015, Az: 4 K 2755/14).
 
 

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mieterhöhung der Wohnraummiete und ihre Grenzen

Früher oder später trifft eine Erhöhung der Miete wohl jeden Mieter. Doch um drastischen und willkürlichen Erhöhungen entgegenzuwirken, setzt der Gesetzgeber dem Vermieter hierbei gewisse Schranken.
Will der Vermieter die Mietkosten bei einem laufenden Mietverhältnis ändern, muss er dies dem Mieter zunächst schriftlich mitteilen und begründen. Sind mehrere Personen als Vermieter im Mietvertrag eingetragen, müssen diese auch alle das Mieterhöhungsverlangen unterschreiben. Da das Mietverhältnis auf einem gegenseitigen Vertrag beruht, muss der Mieter diesem Mietsteigerungsverlangen auch zustimmen. Ist im Mietvertrag eine Mieterhöhung ausgeschlossen, scheidet diese bei fehlender  Zustimmung des Mieters daher von vorneherein aus.
Ist diese nicht ausgeschlossen, kann der Vermieter vom Mieter diese Zustimmung allerdings verlangen, unter der Voraussetzung, dass die Erhöhung nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgeht. Hat der Mieter der Mieterhöhung zugestimmt oder zustimmen müssen, muss er den neu festgesetzten Mietzins aber frühestens ab Beginn des dritten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zahlen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der Miete zuvor 15 Monate lang unverändert geblieben ist. Nun muss ein Jahr vergehen, bevor der Vermieter seinem Mieter ein erneutes Mieter-höhungsverlangen mitteilen darf.
Bereits am 1. Juni dieses Jahres soll in Zusammenhang mit einer Begrenzung der Mietkosten die sogenannte Mietpreisbremse in Kraft treten. Damit reagiert die Politik auf die teilweise enormen Mietpreiserhöhungen bei Neuvermietungen. Zukünftig darf bei der Neuvermietung eines Wohnobjekts die Miete höchstens zehn Prozent über einer ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Allerdings gilt dieses Gesetz eben nur bei Neuvermietungen. Hinzu kommt, dass es Sache der Länder ist, dieses Gesetz auch anzuwenden und vor allem auch umzusetzen. Auf bestehende Mietverträge hat die Mietpreisbremse keinen direkten Einfluss. Ausnahmen bilden Index- und Staffelmietverträge, die ebenfalls den Regelungen der Mietpreisbremse standhalten müssen. Allerdings beugt die Mietpreisbremse einem rasanten Anstieg der Mietkosten bei Neuvermietungen vor und lässt dadurch längerfristig auch die ortsübliche Vergleichsmiete, die in bestehenden Mietverträgen als Kappungsgrenze herangezogen wird, weniger schnell steigen, sodass sie -zumindest indirekt- auch hier die Mietpreisentwicklung entschleunigt.
 

Mietrechtsberatung Rechtsanwälte Siegen/Kreuztal/Olpe