Ein Hundehalter darf seinen Hund während seiner
Arbeitszeit/Arbeitstätigkeit nicht in seinem Auto halten/einsperren. Ein
Kraftfahrzeug ist für die Unterbringung eines Hundes nicht geeignet. Dabei
steht im Vordergrund, dass der Hund sich nur eingeschränkt und nicht spontan in
einem Fahrzeug bzw. einer engen Hundebox bewegen kann. Auf die individuelle
Situation, z.B. ob der Hundehalter seinen Hund in seinen Arbeitspausen bewegt,
kommt es nicht an (VG Stuttgart, Urteil vom 12.03.2015, Az: 4 K 2755/14).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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