Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der
Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn
das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen
bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen (z.B. zur Navigation oder
zum Surfen im Internet). Die Frage der verbotswidrigen Benutzung eines beurteilt
sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht und ob die
Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion
desselben aufweist. Nach der gesetzgeberischen Intention sollte die Vorschrift
des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der
Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe
frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gebrauch im öffentlichen
Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen ein“. Hierzu zählt auch die
Verwendung der Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit
das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht
beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch wiederum erhebliche Gefahren
im Straßenverkehr entstehen können.“ Auch die Nutzung des Mobiltelefons für
Abfragen über das Internet o.ä. fällt nach ständiger obergerichtlicher
Rechtsprechung unter § 23 Abs. 1a StVO (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 232/14, Beschluss
vom 15.01.2015).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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