Ein Student kann Arbeitslosengeld bis zum Beginn der
Vorlesungen an der Hochschule beanspruchen, da die Einschreibung an einer
Hochschule der Verfügbarkeit nicht entgegensteht. Arbeitslosengeld kann nach
den gesetzlichen Vorgaben nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der
Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei
Studierenden regelmäßig verneint, weil sie – so die gesetzliche Vermutung - nur
versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Beginnt das Studium für den
Studierenden erst mit Beginn der Lehrveranstaltungen, so kann diese Vermutung
widerlegt werden (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.02.2015, Az: L
9 AL 148/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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