Schadensersatzrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Sonntag, 1. März 2015
Eltern dürfen nicht einfach Geld vom Sparbuch ihres Kindes abheben!
Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes
angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie z.B. der Großeltern
vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber,
auch wenn die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten. Eltern dürfen in diesem Fall nicht einfach
Geld von dem Sparbuch abheben. Machen sie dies trotzdem, verletzten sie ihre
Vermögenssorgepflicht gegenüber ihrem Kind und machen sich gegenüber diesem
schadensersatzpflichtig. Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht der
Eltern gegenüber ihrem Kind ist auszugehen, wenn die Eltern Abhebungen vom
Sparbuch des Kindes z.B. für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und
Kleidung für das Kind ausgeben, weil die Finanzierung dieser Bedürfnisse den
Eltern aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung (nach § 1601 BGB)
obliegt und sie daher vom Kind keinen Ersatz (nach § 1648 BGB) verlangen können
(OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, Az.: 4 UF 112/14).
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