Sonntag, 1. März 2015

Eltern dürfen nicht einfach Geld vom Sparbuch ihres Kindes abheben!

Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie z.B. der Großeltern vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten.  Eltern dürfen in diesem Fall nicht einfach Geld von dem Sparbuch abheben. Machen sie dies trotzdem, verletzten sie ihre Vermögenssorgepflicht gegenüber ihrem Kind und machen sich gegenüber diesem schadensersatzpflichtig. Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind ist auszugehen, wenn die Eltern Abhebungen vom Sparbuch des Kindes z.B. für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind ausgeben, weil die Finanzierung dieser Bedürfnisse den Eltern aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung (nach § 1601 BGB) obliegt und sie daher vom Kind keinen Ersatz (nach § 1648 BGB) verlangen können (OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, Az.:  4 UF 112/14).



Schadensersatzrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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