Samstag, 28. März 2015

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Verschulden des Arbeitnehmers

Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur dann eine Entgeltfortzahlung bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, wenn ihn bzgl. des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Eine Arbeitsunfähigkeit ist durch einen Arbeitnehmer nur dann verschuldet, wenn er in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2015, Az.: 10 AZR 99/14).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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