Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz erhält ein Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber nur dann eine Entgeltfortzahlung bei einer bestehenden
Arbeitsunfähigkeit, wenn ihn bzgl. des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden
trifft. Eine Arbeitsunfähigkeit ist durch einen Arbeitnehmer nur dann
verschuldet, wenn er in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen
Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann
verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen
Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer
Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden (Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 18.05.2015, Az.: 10 AZR 99/14).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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