Beim Rückwärtsfahren mit einem Fahrzeug ist stets eine besondere
Sorgfalt zu beachten. Das Zurücksetzen eines Fahrzeuges stellt einen
gefährlichen Verkehrsvorgang dar, so daß der Fahrer alle zur Vermeidung
schädlicher Folgen erforderlichen Maßnahmen treffen muß. Der Fahrer hat sich,
bevor er die Rückwärtsbewegung beginnt, davon zu überzeugen, daß auch solche
Teile des Weges, den er rückwärts befahren will, von Hindernissen frei sind,
die er im Rückspiegel oder durch ein Zurückschauen nicht sehen kann. Je nach den
Sichtverhältnissen muss der Fahrzeugführer vor der Rückwärtsfahrt um sein
Fahrzeug herumgehen oder den rückwärtigen Verkehrsraum begehen. Verstößt er
hiergegen, haftet er bei einem Verkehrsunfall zu 100 % (OLG Hamm, Urteil vom
10.01.1978, Az: 9 U 209/77).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen