Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten
Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307
BGB. Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag
erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen
Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer
unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger
Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Eine solche Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag ist dann unwirksam
und der Arbeitnehmer kann weitere rechtliche Schritte gegenüber dem Arbeitgeber
geltend machen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2015, Az.: 6 AZR 82/14).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen