Montag, 16. März 2015

Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag - Wirksamkeit


Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Eine solche Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag ist dann unwirksam und der Arbeitnehmer kann weitere rechtliche Schritte gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2015, Az.: 6 AZR 82/14).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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