Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem
Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne
Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer (BAG, Urteil
vom 19.03.2015, Az.: 8 AZR 67/14).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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