Freitag, 13. März 2015

Mieterhöhung der Wohnraummiete und ihre Grenzen

Früher oder später trifft eine Erhöhung der Miete wohl jeden Mieter. Doch um drastischen und willkürlichen Erhöhungen entgegenzuwirken, setzt der Gesetzgeber dem Vermieter hierbei gewisse Schranken.
Will der Vermieter die Mietkosten bei einem laufenden Mietverhältnis ändern, muss er dies dem Mieter zunächst schriftlich mitteilen und begründen. Sind mehrere Personen als Vermieter im Mietvertrag eingetragen, müssen diese auch alle das Mieterhöhungsverlangen unterschreiben. Da das Mietverhältnis auf einem gegenseitigen Vertrag beruht, muss der Mieter diesem Mietsteigerungsverlangen auch zustimmen. Ist im Mietvertrag eine Mieterhöhung ausgeschlossen, scheidet diese bei fehlender  Zustimmung des Mieters daher von vorneherein aus.
Ist diese nicht ausgeschlossen, kann der Vermieter vom Mieter diese Zustimmung allerdings verlangen, unter der Voraussetzung, dass die Erhöhung nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgeht. Hat der Mieter der Mieterhöhung zugestimmt oder zustimmen müssen, muss er den neu festgesetzten Mietzins aber frühestens ab Beginn des dritten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zahlen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der Miete zuvor 15 Monate lang unverändert geblieben ist. Nun muss ein Jahr vergehen, bevor der Vermieter seinem Mieter ein erneutes Mieter-höhungsverlangen mitteilen darf.
Bereits am 1. Juni dieses Jahres soll in Zusammenhang mit einer Begrenzung der Mietkosten die sogenannte Mietpreisbremse in Kraft treten. Damit reagiert die Politik auf die teilweise enormen Mietpreiserhöhungen bei Neuvermietungen. Zukünftig darf bei der Neuvermietung eines Wohnobjekts die Miete höchstens zehn Prozent über einer ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Allerdings gilt dieses Gesetz eben nur bei Neuvermietungen. Hinzu kommt, dass es Sache der Länder ist, dieses Gesetz auch anzuwenden und vor allem auch umzusetzen. Auf bestehende Mietverträge hat die Mietpreisbremse keinen direkten Einfluss. Ausnahmen bilden Index- und Staffelmietverträge, die ebenfalls den Regelungen der Mietpreisbremse standhalten müssen. Allerdings beugt die Mietpreisbremse einem rasanten Anstieg der Mietkosten bei Neuvermietungen vor und lässt dadurch längerfristig auch die ortsübliche Vergleichsmiete, die in bestehenden Mietverträgen als Kappungsgrenze herangezogen wird, weniger schnell steigen, sodass sie -zumindest indirekt- auch hier die Mietpreisentwicklung entschleunigt.
 

Mietrechtsberatung Rechtsanwälte Siegen/Kreuztal/Olpe


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