Früher oder später trifft eine Erhöhung der Miete wohl jeden
Mieter. Doch um drastischen und willkürlichen Erhöhungen entgegenzuwirken,
setzt der Gesetzgeber dem Vermieter hierbei gewisse Schranken.
Will der Vermieter die Mietkosten bei einem laufenden Mietverhältnis
ändern, muss er dies dem Mieter zunächst schriftlich mitteilen und begründen.
Sind mehrere Personen als Vermieter im Mietvertrag eingetragen, müssen diese
auch alle das Mieterhöhungsverlangen unterschreiben. Da das Mietverhältnis auf
einem gegenseitigen Vertrag beruht, muss der Mieter diesem
Mietsteigerungsverlangen auch zustimmen. Ist im Mietvertrag eine Mieterhöhung
ausgeschlossen, scheidet diese bei fehlender
Zustimmung des Mieters daher von vorneherein aus.
Ist diese nicht ausgeschlossen, kann der Vermieter vom
Mieter diese Zustimmung allerdings verlangen, unter der Voraussetzung, dass die
Erhöhung nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgeht. Hat der Mieter
der Mieterhöhung zugestimmt oder zustimmen müssen, muss er den neu festgesetzten
Mietzins aber frühestens ab Beginn des dritten Monats nach Zugang des
Erhöhungsverlangens zahlen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der Miete
zuvor 15 Monate lang unverändert geblieben ist. Nun muss ein Jahr vergehen,
bevor der Vermieter seinem Mieter ein erneutes Mieter-höhungsverlangen
mitteilen darf.
Bereits am 1. Juni dieses Jahres soll in Zusammenhang mit
einer Begrenzung der Mietkosten die sogenannte Mietpreisbremse in Kraft treten.
Damit reagiert die Politik auf die teilweise enormen Mietpreiserhöhungen bei
Neuvermietungen. Zukünftig darf bei der Neuvermietung eines Wohnobjekts die
Miete höchstens zehn Prozent über einer ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Allerdings gilt dieses Gesetz eben nur bei Neuvermietungen. Hinzu kommt, dass es
Sache der Länder ist, dieses Gesetz auch anzuwenden und vor allem auch
umzusetzen. Auf bestehende Mietverträge hat die Mietpreisbremse keinen direkten
Einfluss. Ausnahmen bilden Index- und Staffelmietverträge, die ebenfalls den
Regelungen der Mietpreisbremse standhalten müssen. Allerdings beugt die
Mietpreisbremse einem rasanten Anstieg der Mietkosten bei Neuvermietungen vor
und lässt dadurch längerfristig auch die ortsübliche Vergleichsmiete, die in
bestehenden Mietverträgen als Kappungsgrenze herangezogen wird, weniger schnell
steigen, sodass sie -zumindest indirekt- auch hier die Mietpreisentwicklung
entschleunigt.
Mietrechtsberatung Rechtsanwälte Siegen/Kreuztal/Olpe

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