Kann der Telekommunikationsunternehmen die vertraglich
zugesagte und vereinbarte DSL-Übertragungsgeschwindigkeit für einen DSL-Anschluss
nicht bereitstellen, so steht dem jeweiligen Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht
des DSL-Vertrages zu (AG Montabaur, Urteil vom 04.08.2008, Az.: 15 C 268/08). Er
kann zudem noch weitere Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Telekommunikationsunternehmen geltend machen. Vor einer Vertragskündigung
sollte der Kunde das Telekommunikationsunternehmen jedoch zur Erbringung der
vertraglich geschuldeten Leistungen unter Fristsetzung (z.B. 2-Wochenfrist) auffordern.
Telefonrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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