Es verstößt nicht gegen den europarechtlichen
Anerkennungsgrundsatz, wenn die Fahrerlaubnisbehörde vom Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis
ein medizinisch psychologisches Gutachten wegen zweier Verkehrszuwiderhandlungen
unter Alkoholeinfluss verlangt, wenn eine der nach nationalem Recht noch
verwertbaren Verkehrszuwiderhandlungen vor dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis
begangen wurde, der Verkehrsverstoß nach dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis einen
Zusammenhang mit dem früheren Verhalten aufweist und von erheblichem Gewicht
ist (VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom
25.02.2015 Az. 1 K 702/14.NW).
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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