Enthält ein Fahrzeugkaufvertrag in den in den
Vertragsbedingungen (sog. AGBs) Klauseln, nach denen die Haftung des Fahrzeugverkäufers auch für
Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem
Verschulden ausgeschlossen ist, so ist der im Fahrzeugkaufvertrag vereinbarte
Gewährleistungsausschluss unwirksam und der Fahrzeugkäufer kann
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Fahrzeugverkäufer geltend machen (BGH,
Urteil vom 04.02.2015, Az.: VIII ZR 26/14). Private Fahrzeugverkäufer sollten
daher genau darauf achten, was für ein Kaufvertragsformular sie verwenden.
Autorecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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