Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage darf durch die
Verwaltungsbehörde nach einem Verkehrsverstoß (im Fall Geschwindigkeitsüberschreitung
um 25 km/h in einem Baustellenbereich) erst dann erfolgen, wenn die Behörde
zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters
getroffen hat. Zu den notwendigen
Ermittlungsmaßnahmen der Behörde gehören im Fall einer Zuwiderhandlung mit
einem Firmenfahrzeug bspw. die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die
betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und
Befragung des zuständigen Geschäftsführers. Erst wenn der in diesem Sinne
Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben kann oder will und
Hinweise auf den Fahrer auch aus den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden
können, fehlt es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage
erforderlichen Mitwirkung und die Behörde
darf eine Fahrtenbuchauflage verhängen (VG Trier , Beschluss vom 23.02.2015, Az.:
1 L 349/15.TR).
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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