Montag, 2. März 2015

Fahrtenbuchauflage erst nach Erfolglosigkeit aller zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage darf durch die Verwaltungsbehörde nach einem Verkehrsverstoß (im Fall Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h in einem Baustellenbereich) erst dann erfolgen, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat.  Zu den notwendigen Ermittlungsmaßnahmen der Behörde gehören im Fall einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug bspw. die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäftsführers. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben kann oder will und Hinweise auf den Fahrer auch aus den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden können, fehlt es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen  Mitwirkung und die Behörde darf eine Fahrtenbuchauflage verhängen (VG Trier , Beschluss vom 23.02.2015, Az.: 1 L 349/15.TR).
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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