Bei risikoreichen Behandlungen eines Tieres und finanziellen
Interessen des Eigentümers müssen Tierärzte den Eigentümer über Risiken einer
tierärztlichen Behandlung und über evtl. bestehende Behandlungsalternativen vollumfänglich
aufklären. Die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung ist jedoch nicht mit
der in der Humanmedizin zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten
gebotenen vollumfänglichen Aufklärung zu vergleichen. Klärt ein Tierarzt den
Tiereigentümer nicht oder nur unzureichend auf, so macht er sich gegenüber diesem
schadensersatzpflichtig (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2015, Az.: 26 U 95/14).
Tierrecht – Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe

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