Donnerstag, 26. März 2015

Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Verbraucher anzusehen

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechtlich als ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB anzusehen. Ihr stehen daher alle gesetzlichen Verbraucherrechte bei abgeschlossenen Verträgen zu. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie - durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) - Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird (BGH, Urteile vom 25.03.2015, Az.: VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14).
 
 

Wohnungseigentumsgesetz Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


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