Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechtlich als ein Verbraucher
im Sinne von § 13 BGB anzusehen. Ihr stehen daher alle gesetzlichen
Verbraucherrechte bei abgeschlossenen Verträgen zu. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in
ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen
regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr
wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck
abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit
dient. Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher
nicht dadurch, dass sie - durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes
(zwingend) - Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird (BGH, Urteile
vom 25.03.2015, Az.: VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14).
Wohnungseigentumsgesetz Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte
Kotz

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