Will der Betreiber des örtlichen Gasnetzes die Wohnung des
Anschlussnutzers zum Zwecke des Austauschs des Gaszählers betreten, so muss er diesem
vorher mindestens einen Austauschtermin vorschlagen. Es genügt nicht, dass er
vom Anschlussnutzer verlangt, dass dieser dem Gasnetzbetreiber Terminvorschläge
unterbreitet. Der Austauschtermin ist einvernehmlich mit dem Anschlussinhaber
abzustimmen (AG Dieburg, Urteil vom 26.02.2014, Az: 20 C 1185/13 (21)).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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