Erweckt ein Mahnschreiben eines Unternehmens beim Adressaten
den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA
rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten
Frist zahlt, so ist diese Vorgehensweise rechtswidrig. Wegen der
einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrages besteht die Gefahr, dass der Adressat
dem Zahlungsverlangen des Unternehmens auch dann nachkommen wird, wenn er die
Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen
will. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten
Entscheidung des Adressaten, die Zahlung nur aus Furcht vor einem
SCHUFA-Eintrag vorzunehmen (BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az.: I ZR 157/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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