Freitag, 20. März 2015

Mahnschreiben – Drohung mit SCHUFA-Eintrag rechtswidrig

Erweckt ein Mahnschreiben eines Unternehmens beim Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist zahlt, so ist diese Vorgehensweise rechtswidrig. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrages besteht die Gefahr, dass der Adressat dem Zahlungsverlangen des Unternehmens auch dann nachkommen wird, wenn er die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen will. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung des Adressaten, die Zahlung nur aus Furcht vor einem SCHUFA-Eintrag vorzunehmen (BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az.: I ZR 157/13).
 
 

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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