Montag, 29. Juni 2015

Ab 01.07.2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.

Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 Euro (bisher: 1.045,04 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2013 erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 2,76 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis.
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Sonntag, 28. Juni 2015

Rechtfertigungsgründe für eine Geschwindigkeitsüberschreitung

Eine begangene Geschwindigkeitsüberschreitung im öffentlichen Straßenverkehr kann gerechtfertigt sein. Es kommen unter anderem nachfolgende Rechtfertigungsgründe hierfür in Betracht:
- Gesundheitsprobleme des Fahrers oder der übrigen Insassen (z.B. schwangere Frau, verletzte Personen, Eigenverletzung, eigener Durchfall, usw.);
- Nachfahren hinter einem anderen Verkehrsteilnehmer um diesen auf eine von seinem Fahrzeug ausgehende Gefahr aufmerksam zu machen;
- Inanspruchnahme von Sonderrechten durch Angehörige von Hilfsorganisationen (z.B. Feuerwehr, THW) auf dem Weg zum Einsatz bzw. Einsatzort;
- Geschwindigkeitsüberschreitung eines Arztes auf dem Weg zum Notfall oder in das Krankenhaus.
Hat sich der Fahrer aus entschuldbaren Gründen „nur eine der vorgenannten Situationen vorgestellt“, hat er sich unter Umständen in einem sog. Verbotsirrtum befunden, der ein Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigt.
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


 

Donnerstag, 25. Juni 2015

Bewußte Falschangaben in Mahnbescheid – keine Verjährungshemmung

Auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids kann sich nicht berufen, wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht (BGH, Urteil vom 23.06.2015, Az.: XI ZR 536/14).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe

Mittwoch, 24. Juni 2015

Reisepreisminderung - Voraussetzungen und Fälle



Ein Reisepreisminderungsanspruch setzt voraus, dass die Reise tatsächlich mangelhaft, da der Reisende gewisse Unannehmlichkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter der Pauschalreise ergeben, in Kauf nehmen muss.  

Wird die Nachtruhe während der Reise ab morgens 8 Uhr durch andere Gäste und das Reinigungspersonal, die auf dem gefliesten Boden vor dem Zimmer mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen vorbeigehen, gestört, stellt dies eine Unannehmlichkeit dar, die nicht das Ausmaß eines zur Minderung berechtigenden Mangels erreicht.

Hoteleigener, durch das Unterhaltungsprogramm verursachter Lärm hat der Reisende grundsätzlich hinzunehmen, wenn im Prospekt auf entsprechendes Animationsprogramm oder Abendveranstaltungen hingewiesen wird, solange sie nicht über Mitternacht hinausgehen.

Werden das gebuchte Hotel und die Zimmer in der Internetbeschreibung der Reiseveranstalters als klimatisiert bezeichnet und liegen die Temperaturen dort um etwa 24° während der Nacht und etwas darüber über Tag, rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung. Ein zur Minderung berechtigender Reisemangel liegt zudem vor, wenn der Reisende jedenfalls eine Nacht auf stark durchgelegenen Matratzen verbringen muss.

Der Anspruch des Reisenden wegen vertaner Urlaubszeit setzt voraus, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Die Reise muss durch die Mängel so schwer beeinträchtigt sein, dass die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks die Reise ganz oder teilweise als vertan erscheinen lässt. In Einzelfällen kann auch eine unter 50 % liegende Minderung für die Bejahung einer Urlaubsbeeinträchtigung ausreichend sein. Bei einer Minderungsquote von 15% ist hiervon nicht auszugehen.

So das Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-21 U 149/14, Urteil vom 10.02.2015

Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 23. Juni 2015

Kreuzfahrt – Haftung für geparkten PKW

Ein Kreuzfahrtunternehmen haftet für den Schaden an einem in einem öffentlichen Parkhaus abgestellten PKW, wenn aus der Sicht des Reisenden dieser mit dem Kreuzfahrtunternehmen einen Verwahrungsvertrag über seinen PKW abschließt, indem er einen Parkservice für den PKW mit dem Kreuzfahrtunternehmen bei der Buchung abschließt (Amtsgericht München, Urteil vom 19.3.15, Az.: 122 C 21221/14).

Reiserecht - Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Sonntag, 21. Juni 2015

Mitmieter wirft gebrauchtes Klopapier auf Gehweg – Mietminderung möglich?

Es ist anerkannt, dass die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung auch auf Grund negativer Einwirkungen aus dem Wohnumfeld und auch durch störendes Verhalten von Mitmietern beeinträchtigt werden kann. Ein Mangel der Mietsache liegt z.B. vor, wenn der Mieter - wie hier - aus der Nachbarschaft mit Unrat und ekelerregenden Verschmutzungen konfrontiert wird. Solche Beeinträchtigungen im Wohngebrauch muss der Mieter nicht hinnehmen.

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 16. Juni 2015

Pauschalpreisbauvertrag - Überhöhung von rund 7,5 % nicht sittenwidrig

Ein Pauschalpreis für eine Teilleistung im Rahmen eines Detailpauschalpreisvertrags steht nur dann in einem auffälligen wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, wenn der über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2015, Az.: 8 U 117/12).
Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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