Ein Pauschalpreis für eine Teilleistung im Rahmen eines Detailpauschalpreisvertrags steht nur dann in einem auffälligen wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, wenn der über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2015, Az.: 8 U 117/12).
Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotzhttp://www.ra-kotz.de
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