Info zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen:
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt an die
versicherte Person eine Berufsunfähigkeits-rente, wenn diese nach Beginn der
Versicherung berufsunfähig wird. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages
müssen alle Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag unbedingt wahrheitsgemäß
beantwortet werden, da sonst die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anfechten bzw. von diesem zurücktreten kann. Berufsunfähig ist eine versicherte
Person, wenn sie ihren zuletzt ausgeübten Beruf, infolge von Krankheit, Körperverletzung
oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise auf Dauer
nicht mehr ausüben kann. Maß-gebend ist insoweit, wie sich die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen in der konkreten Berufsaus-übung bei der versicherten Person
auswirken. In der Regel machen die Berufsunfähigkeitsversicherungen ihre
Leistungspflicht von einer mind. 50 %igen Berufsunfähigkeit der versicherten
Person abhängig. Der Grad der Berufsunfähigkeit wird regelmäßig dadurch
bestimmt, dass durch einen medizinischen Gutachter festgestellt wird, welche
Tätigkeiten mit welchem zeitlichen Anteil für die versicherte Person unzumutbar
sind und dass die unzumutbaren Tätigkeiten mit den zumutbaren Tätigkeiten ins
Verhältnis gesetzt werden. Die Berufsunfähigkeit der versicherten Person muss
auf Dauer bestehen. Auf Dauer liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn bei der
versicherten Person ärztlicherseits festgestellt wird, dass mit einer
Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft nach dem heutigen Stand der Medizin
voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist. Diese Beurteilung stellt eine
medizinische Prognose dar. Viele Versicherungen fordern als Voraussetzung für
ihre Leistungspflicht zudem noch, dass die versicherte Person über die
Berufsunfähigkeit hinaus außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu
der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer
bisherigen Lebensstellung entspricht (sog. Verweisungsklausel). Versicherte
müssen in diesen Fällen um eine Versicherungsleistung zu erhalten noch nachweisen,
dass sie auch keine anderen Berufstätigkeiten mehr ausüben können. Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag verjähren gemäß § 195 BGB in 3 Jahren.
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