Donnerstag, 11. Juni 2015

Schadensersatzpflicht in Filesharingfällen durch Kinder

Eltern genügen in Filesharingfällen ihrer Aufsichtspflicht über ihre Kinder, sie diese über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihnen eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch die Kinder zu überwachen, den Computer der Kinder zu überprüfen oder den Kindern den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ihre Kinder dem Verbot zuwiderhandeln. Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Filesharingfällen ist in der Regel von einem Betrag in Höhe von 200,00 € für jeden gesharten Musiktitel auszugehen (BGH,  Urteil vom 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14).

Internetrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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