Eltern genügen in Filesharingfällen ihrer Aufsichtspflicht
über ihre Kinder, sie diese über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen
belehren und ihnen eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der
Eltern, die Nutzung des Internets durch die Kinder zu überwachen, den Computer
der Kinder zu überprüfen oder den Kindern den Zugang zum Internet (teilweise)
zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern
erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ihre
Kinder dem Verbot zuwiderhandeln. Bei der Bemessung des Schadensersatzes in
Filesharingfällen ist in der Regel von einem Betrag in Höhe von 200,00 € für
jeden gesharten Musiktitel auszugehen (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14, I ZR
21/14 und I ZR 75/14).
Internetrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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