Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare
Grundbetrag 1.073,88 Euro (bisher: 1.045,04 Euro). Dieser Betrag erhöht sich,
wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro
(bisher: 393,30 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17
Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner
mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen
vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei
einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die
gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden
zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das
sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen
zum 01.07.2013 erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem
letzten Stichtag um 2,76 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung der
Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis.
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