Es ist anerkannt, dass die Gebrauchstauglichkeit einer
Wohnung auch auf Grund negativer Einwirkungen aus dem Wohnumfeld und auch durch
störendes Verhalten von Mitmietern beeinträchtigt werden kann. Ein Mangel der
Mietsache liegt z.B. vor, wenn der Mieter - wie hier - aus der Nachbarschaft
mit Unrat und ekelerregenden Verschmutzungen konfrontiert wird. Solche
Beeinträchtigungen im Wohngebrauch muss der Mieter nicht hinnehmen.
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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