Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn
sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen
Mindestlohnes ausgesprochen wurde. Da sie eine nach § 612 a BGB verbotene
Maßregelung darstellt (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.04.2015, Az.: 28 Ca
2405/15).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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