Montag, 1. Juni 2015

Kündigung nach Geltendmachung des Mindestlohnes unwirksam

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde. Da sie eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung darstellt (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.04.2015, Az.: 28 Ca 2405/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen