Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur
Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder
renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab
des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem
Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt. Unrenoviert oder
renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig
stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter
überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum
aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich
sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt
letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten
Wohnung vermitteln. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der
Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu
beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig
war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen
Ausgleichsleistung trifft den Vermieter (BGH, Urteil vom 18.03.2015, Az.: VIII
ZR 185/14).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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