Mittwoch, 27. Mai 2015

Mietvertragskündigung wegen Zahlungsrückständen – Unwirksamkeit bei Nachzahlung

Der Vermieter kann sich in der Regel nicht auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung berufen, wenn der Wohnraummieter alle aktuellen Zahlungsrückstände spätestens binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage ausgeglichen hat oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet hat und keine sonstigen erheblichen Gründe gegen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen (Landgericht Bonn, Az.: 6 S 154/14, Urteil vom 06.11.2014).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


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