Der Vermieter kann sich in der Regel nicht auf die
Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung berufen, wenn der Wohnraummieter alle
aktuellen Zahlungsrückstände spätestens binnen zwei Monaten nach
Rechtshängigkeit der Räumungsklage ausgeglichen hat oder sich eine öffentliche
Stelle zur Befriedigung verpflichtet hat und keine sonstigen erheblichen Gründe
gegen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen (Landgericht Bonn, Az.: 6
S 154/14, Urteil vom 06.11.2014).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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