Beleidigt ein Mieter seinen Vermieter mit den Worten „Sie
promovierter Arsch“ so kann dies eine fristlose Mietvertragskündigung durch den Vermieter rechtfertigen. In der Regel wiegt
die Vertragsverletzung durch die Beleidigung des Mieters so schwer, dass dem
Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis mit diesem fort zu
setzen. Eine Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch
Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung. Bloße Unhöflichkeiten des Mieters
gegenüber dem Vermieter, die keinen ehrverletzenden Charakter haben, scheiden
als Kündigungsgrund jedoch aus. Bei massiven Beleidigungen muss der Vermieter
den Mieter vor Ausspruch einer Mietvertragskündigung auch nicht abmahnen
(Amtsgericht München Urteil vom 28.11.2014, Az.: 474 C 18543/14).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen