Werden diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über
Vorgesetzte oder Kollegen nur in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen
abgegeben (im Fall: „Er ist u bleibt ein autistisches krankes Arschl…“), so ist
in der Regel die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ebenso wie
die ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt. Denn vertrauliche Äußerungen
unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die
vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit
und grundrechtlich gewährleistet. Der Arbeitnehmer darf regelmäßig darauf
vertrauen, seine Äußerungen werden nicht nach außen getragen und der
Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis nicht zerstört.
Hebt der Gesprächspartner/Arbeitskollege später die Vertraulichkeit auf, geht
dies rechtlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Diesen Schutz der
Privatsphäre und der Meinungsfreiheit kann der Arbeitnehmer lediglich dann
nicht in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit aufhebt, so dass die
Gelegenheit für Dritte, seine Äußerung zur Kenntnis zu nehmen, ihm zurechenbar
wird. Das gilt beispielsweise in dem Fall, in dem er eine Mitteilung an eine -
vermeintliche - Vertrauensperson richtet, um einen Dritten "zu treffen"
(LAG Mainz, Urteil vom 22.01.2015 Az.: 3
Sa 571/14).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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