Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in eine Straße
Einfahrenden indiziert sein Verschulden am Verkehrsunfall. Es kommt aber eine
Mithaftung des vorfahrtsberechtigten Unfallgegners in Betracht, wenn dieser zum
Unfallzeitpunkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet.
Beträgt diese Geschwindigkeitsüberschreitung ca. 50 % und hatten beide Fahrer
auch jeweils eingeschränkte Sicht, rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung
von je 50 % (OLG Naumburg, Urteil vom 20.03.2014, Az.: 1 U 113/13).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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