Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der
Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die
Regelung wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder
der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat
der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf
Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis
beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat (BAG, Urteil
vom 19.05.2015, Az.: 9 AZR 725/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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