Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst nach der
Wohnflächenverordnung die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der
Wohnung gehören. Zur Wohnfläche einer Wohnung gehören u.a. auch die
Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie
ausschließlich zu der Wohnung gehören. Als Terrasse wird in diesem Zusammenhang
ein ebenerdiger Platz bezeichnet, der ausschließlich einem angrenzenden
Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen
von Tischen und Stühlen geeignet ist. Erfüllt eine Terrasse die vorgenannten
Anforderungen nicht, so darf sie nicht zu der Wohnfläche einer Wohnung
dazugerechnet werden (LG Landau/Pfalz, Urteil vom 11.11.2014, Az.: 1 S 67/14).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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