Montag, 11. Mai 2015

Terrasse einer Wohnung als Wohnfläche – Wann liegt eine Terrasse vor?


Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst nach der Wohnflächenverordnung die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. Zur Wohnfläche einer Wohnung gehören u.a. auch die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören. Als Terrasse wird in diesem Zusammenhang ein ebenerdiger Platz bezeichnet, der ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet ist. Erfüllt eine Terrasse die vorgenannten Anforderungen nicht, so darf sie nicht zu der Wohnfläche einer Wohnung dazugerechnet werden (LG Landau/Pfalz, Urteil vom 11.11.2014, Az.: 1 S 67/14).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


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