Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der
Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe vorliegt, bestimmt sich nach dem
objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Das Missverhältnis ist
auffällig, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 der in dem betreffenden
Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht. Entscheidend für
die Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses ist der Vergleich zwischen
dem objektiven Wert der Arbeitsleistung und der „faktischen“ Höhe der
Vergütung, die sich aus dem Verhältnis von geschuldeter Arbeitszeit und
versprochener Vergütung für eine bestimmte Abrechnungsperiode ergibt. Für die
Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung ist nicht nur von Bedeutung, welchem
Wirtschaftszweig das Unternehmen des Arbeitgebers zuzuordnen ist, sondern auch
in welcher Wirtschaftsregion die Tätigkeit ausgeübt wird (BAG, Urteil vom
17.12.2014, Az.: 5 AZR 663/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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