Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen
Dashcam-Aufzeichnungen in gerichtliche Verfahren zulässig eingeführt und
verwertet werden dürfen, ist derzeit Gegenstand einer breiten Diskussion in der
juristischen Fachwelt und der allgemeinen Öffentlichkeit. Aus dem Bereich der
Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit liegen die ersten Entscheidungen der
Eingangsinstanzen vor, die von einer Verwertbarkeit nur in bestimmten
Einzelfällen ausgehen. Im Strafverfahren besteht kein generelles
Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen. Ob eine
Dashcam-Aufzeichnung in einem Strafverfahren verwertet werden darf, ist jedoch
ebenfalls eine Frage des Einzelfalls (AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, Az.: 4
Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)).
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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