Ein Patient, der während eines Krankenhausaufenthaltes eine
MRSA-Infektion erleidet, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel dann
beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere
Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Ein Hygienedefizit im Krankenhaus ist anzunehmen,
wenn bei etwa 10 Patienten zur gleichen Zeit auf einer Station eine MRSA-Infektion
auftritt. Dann tritt eine Beweislastumkehr ein und das Krankenhaus muss
beweisen, dass keine Hygienemängel vorlagen (OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2015,
Az.: 26 U 125/13).
Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen