Montag, 4. Mai 2015

Auffahrunfall in Autowaschstraße – Haftung des Waschstraßenbetreibers


Wird in einer automatischen Autowaschanlage das Fahrzeug eines Benutzers auf das Fahrzeug eines davor befindlichen Benutzers, der die Waschstraße noch nicht verlassen hatte, aufgeschoben, greift der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers der Waschstraße ein. Das Verschulden des Autowaschstraßenbetreibers wird vermutet. Bei automatisierten Waschanlagen muss der Betreiber sicherstellen, dass im Falle einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt. Wird z.B. die Ausfahrt durch ein Fahrzeug blockiert, so dass nachfolgende Fahrzeuge die Waschanlage nicht verlassen können, muss der Autowaschstraßenbetreiber ein schnelles Reagieren mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellen. Gleiches gilt, sofern ein Fahrzeug in der Waschstraße unverschuldet den Kontakt zur Schleppvorrichtung verliert und also als gefahrenträchtiges Hindernis in der Waschstraße stehen bleibt (Landgericht Paderborn, Az.: 5 S 65/14, Urteil vom 26.11.2014).



Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz – Siegen/Kreuztal/Olpe

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