Wird in einer automatischen Autowaschanlage das Fahrzeug
eines Benutzers auf das Fahrzeug eines davor befindlichen Benutzers, der die
Waschstraße noch nicht verlassen hatte, aufgeschoben, greift der
Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers der Waschstraße ein. Das
Verschulden des Autowaschstraßenbetreibers wird vermutet. Bei automatisierten
Waschanlagen muss der Betreiber sicherstellen, dass im Falle einer offenkundig
gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort
erfolgt. Wird z.B. die Ausfahrt durch ein Fahrzeug blockiert, so dass
nachfolgende Fahrzeuge die Waschanlage nicht verlassen können, muss der
Autowaschstraßenbetreiber ein schnelles Reagieren mittels geeigneter Maßnahmen
sicherstellen. Gleiches gilt, sofern ein Fahrzeug in der Waschstraße
unverschuldet den Kontakt zur Schleppvorrichtung verliert und also als
gefahrenträchtiges Hindernis in der Waschstraße stehen bleibt (Landgericht
Paderborn, Az.: 5 S 65/14, Urteil vom 26.11.2014).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz – Siegen/Kreuztal/Olpe
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