Die von einer Rechtsschutzversicherung in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für
eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines
Mediationsversuchs abhängig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des
Versicherungsnehmers dar und ist daher unwirksam. Die Rechtschutzversicherung
kann sich auf diese Klausel nicht berufen (OLG Frankfurt, Urteil vom
09.04.2015, Az.: 6 U 110/14).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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