Sonntag, 10. Mai 2015

Zwangsmediationsversuch in der Rechtsschutzversicherung


Die von einer Rechtsschutzversicherung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und ist daher unwirksam. Die Rechtschutzversicherung kann sich auf diese Klausel nicht berufen (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015, Az.: 6 U 110/14).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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