Donnerstag, 21. Mai 2015

Haftung bei Hundeausführung aus Gefälligkeit

Führt man Hunde aus Gefälligkeit aus, so ist man dazu verpflichtet, die Hunde so zu führen, dass kein (anderer) Passant durch die Hunde gefährdet oder verletzt wird. Diese Verkehrssicherungspflicht wird verletzt, wenn man einen Hund zwar an der Leine hält bzw. führt, aber nicht so unter Kontrolle hat, dass er von sich aus, Passanten anspringen und verletzen kann. Hunde sind in NRW gem. § 2 Abs. 1 LHundG so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht. Verletzt man diese Verkehrssicherungspflichten, so haftet man dem verletzten Passanten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (OLG Hamm, Az.: 9 U 91/14, Urteil vom 03.02.2015).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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