Führt man Hunde aus Gefälligkeit aus, so ist man dazu
verpflichtet, die Hunde so zu führen, dass kein (anderer) Passant durch die
Hunde gefährdet oder verletzt wird. Diese Verkehrssicherungspflicht wird
verletzt, wenn man einen Hund zwar an der Leine hält bzw. führt, aber nicht so
unter Kontrolle hat, dass er von sich aus, Passanten anspringen und verletzen
kann. Hunde sind in NRW gem. § 2 Abs. 1 LHundG so zu beaufsichtigen, dass von
ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht. Verletzt
man diese Verkehrssicherungspflichten, so haftet man dem verletzten Passanten
auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (OLG Hamm, Az.: 9 U 91/14, Urteil vom 03.02.2015).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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