In einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten
Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt eine – mit dem Angebot einer
anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen
Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen
kann. Die ursprüngliche Flugplanung wird dann aufgegeben, wenn ein Flug um mehrere
Stunden "vorverlegt" wird (BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR
59/14).
Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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