Der in § 566 BGB normierte Grundsatz „Kauf bricht Miete
nicht“ will dem Mieter die durch den Vertrag erworbenen Rechte bei einem
Eigentümerwechsel erhalten. Die Vorschrift stellt daher eine Bestimmung zum
Schutz des Mieters dar und muss durchgängig im Sinne des Mieterschutzes
ausgelegt werden. Daher ist der Erwerber auch an Vereinbarungen über besondere
Kündigungsgründe oder Kündigungsbeschränkungen wie z.B. den Verzicht auf eine
Eigenbedarfskündigung gebunden. Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen
Mietverhältnis gehen nur dann nicht gem. § 566 BGB auf den Erwerber über, wenn
es sich ausnahmsweise um höchstpersönliche Rechte und Pflichten handelt, die
nach dem Rechtsübergang auf Vermieterseite ihren Inhalt und Sinn verloren haben.
Dies trifft auf die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten nicht zu (AG
Bremen, Urteil vom 13.11.2014, Az.: 10 C 131/14).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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