Montag, 15. Juni 2015

Kauf bricht Miete nicht – Käufer tritt in alten Mietvertrag mit allen Pflichten ein

Der in § 566 BGB normierte Grundsatz „Kauf bricht Miete nicht“ will dem Mieter die durch den Vertrag erworbenen Rechte bei einem Eigentümerwechsel erhalten. Die Vorschrift stellt daher eine Bestimmung zum Schutz des Mieters dar und muss durchgängig im Sinne des Mieterschutzes ausgelegt werden. Daher ist der Erwerber auch an Vereinbarungen über besondere Kündigungsgründe oder Kündigungsbeschränkungen wie z.B. den Verzicht auf eine Eigenbedarfskündigung gebunden. Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Mietverhältnis gehen nur dann nicht gem. § 566 BGB auf den Erwerber über, wenn es sich ausnahmsweise um höchstpersönliche Rechte und Pflichten handelt, die nach dem Rechtsübergang auf Vermieterseite ihren Inhalt und Sinn verloren haben. Dies trifft auf die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten nicht zu (AG Bremen, Urteil vom 13.11.2014, Az.: 10 C 131/14).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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