Durch die Weitergabe von Prozessunterlagen (im Fall
Wohnflächenberechnung eines Hauses) an den Vormieter, damit der Vormieter gegen
den ehemaligen Vermieter seine Ansprüche geltend machen kann, verletzt der
Mieter keine Pflichten aus dem Mietvertrag. Der Vermieter kann dem Mieter bei
einer Weitergabe der Unterlagen weder fristlos noch ordentlich zum nächstmöglichen
Termin kündigen. Es liegt in einem solchen Fall weder ein wichtiger Grund vor,
noch ein berechtigtes Interesse des Vermieters noch eine erhebliche Verletzung
vertraglicher Pflichten durch die Mieter (AG München, Urteil vom 21.05.2014, Az.:
452 C 2908/14).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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