Im Fall eines unverschuldeten Verkehrsunfalls, hat der
Geschädigte gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung
einen Anspruch auf den Ersatz des Nutzungsausfalls für die erforderliche
Ausfallzeit seines Fahrzeugs, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw.
Wiederbeschaffungsdauer (Kauf eines Ersatzfahrzeugs) zuzüglich der Zeit für die
Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit. Einen
Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug kann man gegenüber dem
Schädiger bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht geltend machen, wenn
man (selbst) über mindestens ein zweites ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen
ersatzweiser Einsatz einem zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI
ZR 363/11).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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