Donnerstag, 23. Juli 2015

Parkschein – Darf man diesen auch auf die Heckablage legen?

Ein Parkschein enthält selbst bei einem Aufdruck: „Parkschein von außen gut lesbar hinter die Windschutzscheibe legen“ keine bindende Regelung, wo er anzubringen ist. Der Aufdruck stellt lediglich einen Hinweis auf die anerkannte Praxis dar, einen Parkschein hinter der Windschutzscheibe abzulegen. Grund für diese Praxis ist, dass sie dem Überwachungspersonal eine Kontrolle der Parkerlaubnis ohne erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere ohne großen Zeitaufwand, ermöglichen soll. Die geforderte gute Lesbarkeit kann jedoch im Einzelfall auch oder gerade bei Auslegen des Parkscheins hinter der Windschutzscheibe ausgeschlossen oder beeinträchtigt sein, wenn das Fahrzeug z.B. in einer engen Parklücke mit der Front dicht an der Mauer, Hecke oder dergleichen geparkt wurde. Der Hinweis auf einem Parkschein wo dieser abzulegen ist, stellt daher lediglich eine Anregung, Bitte oder Empfehlung dar, nicht aber als eine bindende Anordnung, so dass die Nichtbeachtung das Parken nicht unerlaubt macht. Ein Parkschein darf daher auch „gut lesbar“ auf die Heckablage eines Fahrzeugs gelegt werden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31.07.1995, Az: 2 ObOWi 425/95).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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