Ein Parkschein enthält selbst bei einem Aufdruck: „Parkschein
von außen gut lesbar hinter die Windschutzscheibe legen“ keine bindende
Regelung, wo er anzubringen ist. Der Aufdruck stellt lediglich einen Hinweis auf
die anerkannte Praxis dar, einen Parkschein hinter der Windschutzscheibe
abzulegen. Grund für diese Praxis ist, dass sie dem Überwachungspersonal eine
Kontrolle der Parkerlaubnis ohne erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere ohne
großen Zeitaufwand, ermöglichen soll. Die geforderte gute Lesbarkeit kann
jedoch im Einzelfall auch oder gerade bei Auslegen des Parkscheins hinter der
Windschutzscheibe ausgeschlossen oder beeinträchtigt sein, wenn das Fahrzeug
z.B. in einer engen Parklücke mit der Front dicht an der Mauer, Hecke oder
dergleichen geparkt wurde. Der Hinweis auf einem Parkschein wo dieser abzulegen
ist, stellt daher lediglich eine Anregung, Bitte oder Empfehlung dar, nicht
aber als eine bindende Anordnung, so dass die Nichtbeachtung das Parken nicht
unerlaubt macht. Ein Parkschein darf daher auch „gut lesbar“ auf die Heckablage
eines Fahrzeugs gelegt werden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss
vom 31.07.1995, Az: 2 ObOWi 425/95).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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