Donnerstag, 9. Juli 2015

Muss Mieter die Anbringung von Rauchmeldern dulden?

Gemäß § 555d Abs. 1 BGB hat ein Mieter eine Modernisierungsmaßnahme des Vermieters zu dulden. Modernisierungsmaßnahmen sind hierbei u. a. bauliche Veränderungen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird oder durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden. Der Vermieter darf daher unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Wohnverhältnisse durch Erhöhung der Sicherheit in der Wohnung Rauchmelder anbringen. Da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist, ist die Anbringung auch nicht mit der üblichen Frist anzukündigen. Gemäß § 555d Abs. 2 BGB besteht eine Duldungspflicht des Mieters u. a. dann nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Eine solche Härte ist bei dem Anbringen von Rauchmeldern nicht der Fall (AG Halle (Saale), Urteil vom 14.03.2014, Az: 99 C 2552/13).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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