Gemäß § 555d Abs. 1 BGB hat ein Mieter eine
Modernisierungsmaßnahme des Vermieters zu dulden. Modernisierungsmaßnahmen sind
hierbei u. a. bauliche Veränderungen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache
nachhaltig erhöht wird oder durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf
Dauer verbessert werden. Der Vermieter darf daher unter dem Gesichtspunkt der
Verbesserung der Wohnverhältnisse durch Erhöhung der Sicherheit in der Wohnung Rauchmelder
anbringen. Da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, die nur mit
einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist, ist die Anbringung
auch nicht mit der üblichen Frist anzukündigen. Gemäß § 555d Abs. 2 BGB besteht
eine Duldungspflicht des Mieters u. a. dann nicht, wenn die
Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen
seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem
Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Eine solche Härte ist bei dem Anbringen von
Rauchmeldern nicht der Fall (AG Halle (Saale), Urteil vom 14.03.2014, Az: 99 C
2552/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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